Gesetz

§ 166 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Typische Fälle - OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft. - Komplementär: Initiative (+), Risiko (+). - Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein. - Typisch stiller Gesellschafter: regelmäßig kein Mitunternehmer.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 166 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein.

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