§ 166 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2) Typische Fälle - OHG, KG, GbR, atypisch stille Gesellschaft. - Komplementär: Initiative (+), Risiko (+). - Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein. - Typisch stiller Gesellschafter: regelmäßig kein Mitunternehmer.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 166 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kommanditist: Initiative über Kontrollrechte (§ 166 HGB), Risiko über Gewinn-/Verlustbeteiligung; kann Mitunternehmer sein.
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