§ 120 Abs. 1 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Nach § 120 Abs. 1 HGB sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, im Jahresabschluss für jeden Gesellschafter den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch lediglich die rechnerische Zuweisung im Rahmen der Bilanz, nicht die Entstehung einer Verbindlichkeit. - Die Entscheidung über die tatsächliche Verwendung des Jahresergebnisses (z. B. Ausschüttung, Thesaurierung, Rücklagenbildung) obliegt der Gesellschafterversammlung, sofern dies – wie hier – gesellschaftsvertraglich geregelt ist. - Bis zum Gewinnverwendungsbeschluss besteht für die Kommanditisten lediglich ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, aber kein fälliger Auszahlungsanspruch; der Gewinnanteil wird daher nicht als Verbindlichkeit, sondern als Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. - Erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss wird der Gewinnanteil konkretisiert und kann als Verbindlich
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 120 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Entscheidung über die tatsächliche Verwendung des Jahresergebnisses (z. B. Ausschüttung, Thesaurierung, Rücklagenbildung) obliegt der Gesellschafterversammlung, sofern dies – wie hier – gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
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