Gesetz

§ 264c HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für den Anhang bedeutet das: - die allgemeinen HGB- und EGHGB-Anhangvorschriften gelten ebenfalls, - die speziellen Anhangvorschriften des GmbHG gelten dagegen nicht für die KG, - zusätzlich sind die Sonderregelungen des § 264c HGB zu beachten. Besonders wichtig: - Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang kenntlich zu machen (§ 264c Abs. 1 HGB), - nicht geleistete, im Handelsregister eingetragene Haftsummen sind im Anhang anzugeben (§ 264c Abs. 2 HGB), - nach § 285 Nr. 15 HGB sind Name und Sitz der persönlich haftenden Gesellschafter sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 264c HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • zusätzlich sind die Sonderregelungen des § 264c HGB zu beachten.
  • Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang kenntlich zu machen (§ 264c Abs. 1 HGB),
  • nicht geleistete, im Handelsregister eingetragene Haftsummen sind im Anhang anzugeben (§ 264c Abs. 2 HGB),
  • Merksatz:** Bei der GmbH & Co. KG zuerst prüfen, ob § 264a HGB am Abschlussstichtag greift. Danach gelten grundsätzlich die Kapitalgesellschaftsvorschriften plus die Sonderangaben des § 264c HGB.
  • Bei GmbH & Co. KG: § 264c HGB und § 285 Nr. 15 HGB berücksichtigt?

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