§ 15 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
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Worum geht es?
§ 15 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
- Nahestehende Personen sind nicht auf Angehörige im Sinne des § 15 AO beschränkt. Die Nähebeziehung kann gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher Art sein.
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