Gesetz

§ 15 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 15 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Angehörige im Sinne des § 15 AO besitzen nach § 101 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sie müssen vor der Befragung aktenkundig über dieses Recht belehrt werden. Eine unterlassene Belehrung kann zu einem Verwertungsverbot führen.
  • Nahestehende Personen sind nicht auf Angehörige im Sinne des § 15 AO beschränkt. Die Nähebeziehung kann gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher Art sein.

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