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Bilanz

Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bei wertpapierabhängigen Versorgungszusagen

BMF vom 17.09.2026 und BFH XI R 25/21 zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung.

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Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen (§ 6a EStG)

Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2026 hat die Finanzverwaltung zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, Stellung genommen. Zugleich hat sie die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 04.09.2024, XI R 25/21, in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt.

Zum Hintergrund:

Der XI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 04.09.2024 zum Ansatz und zum Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung ausführlich Stellung genommen und Folgendes festgestellt:

Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen i.S.d. § 6a Abs. 1 EStG zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat.

Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrAVG beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG.

Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung bzw. der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.

Hinweis:

Das dem genannten Beschluss entgegenstehende BMF-Schreiben vom 17.12.2002 (BStBl I 2002, 1397) wird mit dem aktuellen BMF-Schreiben aufgehoben.

Zudem wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem vor dem 01.01.2028 endenden Wirtschaftsjahr nicht beachtet wird.

Weiterführende Hinweise:

  • BFH vom 04.09.2024 – XI R 25/21, HFR 2025, 312 mit Anmerkung von Rauch
  • Schiffers, DStZ 2025, 232

Autor des bereitgestellten Fachbeitrags: René Feldgen.