Gesetz

§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen (§ 6a EStG) Mit BMF-Schreiben vom 17.09.2026 hat die Finanzverwaltung zum Ansatz und zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, Stellung genommen. Zugleich hat sie die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 04.09.2024, XI R 25/21, in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen (§ 6a EStG)
  • Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung bzw. der Fondsanteile zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.
  • Zudem wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem vor dem 01.01.2028 endenden Wirtschaftsjahr nicht beachtet wird.

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