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ZPO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4: Soweit die InsO nichts anderes bestimmt, gilt die ZPO entsprechend.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

ZPO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 4: Soweit die InsO nichts anderes bestimmt, gilt die ZPO entsprechend.
  • Insolvenzordnung (InsO) – Fortsetzung §§ 128 bis 359

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