Insolvenzordnung (InsO) – §§ 1 bis 127
Überblick über die bereitgestellten §§ 1–127 InsO: Verfahrensziele, Eröffnung, Insolvenzgründe, Masse und Gläubiger, Insolvenzverwalter, Gläubigerorgane sowie Wirkungen der Eröffnung.
Insolvenzordnung (InsO) – §§ 1 bis 127
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (§§ 1–10a)
§ 1: Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung durch Verwertung und Verteilung des Schuldnervermögens oder durch einen Insolvenzplan. Redlichen Schuldnern soll Restschuldbefreiung ermöglicht werden.
§§ 2–3: Insolvenzgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz eines Landgerichts. Örtlich ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners bzw. bei selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit deren Mittelpunkt maßgeblich.
§§ 3a–3e: Sonderregeln für Unternehmensgruppen, Gruppen-Gerichtsstand und Gruppen-Folgeverfahren. Eine Unternehmensgruppe setzt rechtlich selbständige, durch beherrschenden Einfluss oder einheitliche Leitung verbundene Unternehmen voraus.
§ 4: Soweit die InsO nichts anderes bestimmt, gilt die ZPO entsprechend.
§§ 4a–4d: Natürlichen Personen mit Restschuldbefreiungsantrag können die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden. Die Stundung kann angepasst oder bei gesetzlichen Pflichtverletzungen aufgehoben werden.
§ 5: Amtsermittlungsgrundsatz. Überschaubare Verfahren können schriftlich geführt werden. Insolvenzverwalter müssen nach der bereitgestellten Fassung ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten.
§§ 6, 8–10: Regeln über sofortige Beschwerde, Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen und Anhörung des Schuldners.
§ 10a: Bei Erfüllung von mindestens zwei Schwellenwerten des § 22a Abs. 1 besteht Anspruch auf ein gerichtliches Vorgespräch, insbesondere zu Eigenverwaltung, Gläubigerausschuss, Verwalter/Sachwalter und Sicherungsmaßnahmen.
ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG, VERMÖGEN UND VERFAHRENSBETEILIGTE (§§ 11–79)
§§ 11–12: Insolvenzverfahren sind grundsätzlich über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften zulässig. Bund und Länder sind nicht insolvenzfähig.
§ 13: Eröffnung nur auf schriftlichen Antrag von Gläubiger oder Schuldner. Beim Schuldnerantrag ist ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beizufügen; bei laufendem Betrieb gelten zusätzliche Angaben.
§§ 13a–15: Regeln zum Gruppen-Gerichtsstand, Gläubigerantrag und Antragsrecht bei juristischen Personen und Personengesellschaften.
§ 15a – Insolvenzantragspflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern Antrag zu stellen, spätestens • drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, • sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Nicht, verspätet oder unrichtig gestellte Anträge können strafbar sein.
§ 15b – Zahlungen nach Insolvenzreife: Nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Antragspflichtige grundsätzlich keine Zahlungen mehr vornehmen, außer sie entsprechen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Pflichtwidrige Zahlungen lösen grundsätzlich Erstattungspflichten aus. Regelverjährung fünf Jahre, bei Börsennotierung zehn Jahre. Abs. 8 enthält eine Sonderregel für steuerrechtliche Zahlungspflichten.
§ 17 – Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Zahlungseinstellung spricht regelmäßig dafür.
§ 18 – Drohende Zahlungsunfähigkeit: Bei Schuldnerantrag ebenfalls Eröffnungsgrund. Regelprognosezeitraum: 24 Monate.
§ 19 – Überschuldung: Bei juristischen Personen Eröffnungsgrund, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich. Bestimmte qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen bleiben außer Ansatz.
§§ 20–22: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Bei allgemeinem Verfügungsverbot geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
§ 22a – Vorläufiger Gläubigerausschuss: Grundsätzlich einzusetzen, wenn mindestens zwei Merkmale erfüllt sind: • Bilanzsumme mindestens 6 Mio. EUR, • Umsatzerlöse mindestens 12 Mio. EUR, • mindestens 50 Arbeitnehmer. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
§§ 23–34: Regeln zu Sicherungsmaßnahmen, Abweisung mangels Masse, Vergütung des vorläufigen Verwalters, Eröffnungsbeschluss, Forderungsanmeldung, Bericht-/Prüfungstermin, Bekanntmachung, Register/Grundbuch und Rechtsmitteln. Einzelne Vorschriften waren im Ausgangstext nur als Überschrift enthalten.
INSOLVENZMASSE UND GLÄUBIGER (§§ 35–55)
§ 35: Insolvenzmasse ist grundsätzlich das Vermögen bei Eröffnung zuzüglich Neuerwerb während des Verfahrens. Für selbständige Tätigkeiten bestehen besondere Regeln.
§ 36: Unpfändbare Gegenstände gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse.
§ 39 – Nachrangige Forderungen: Nachrangig sind insbesondere nach Eröffnung laufende Zinsen/Säumniszuschläge, individuelle Verfahrenskosten, Geldstrafen und Geldbußen, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen sowie bestimmte Gesellschafterdarlehen. Sonderausnahmen gelten u.a. für bestimmte Sanierungsbeteiligungen und Kleingesellschafter.
§§ 40–46: Regeln zu Unterhalt, nicht fälligen und bedingten Forderungen, Gesamtschuldnern/Bürgen, gesicherten Darlehen, Umrechnung und wiederkehrenden Leistungen.
§ 47 – Aussonderung: Gehört ein Gegenstand aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts nicht zur Masse, kann der Berechtigte Aussonderung verlangen.
§ 48 – Ersatzaussonderung: Bei unberechtigter Veräußerung kann unter Voraussetzungen der Anspruch auf Gegenleistung bzw. die unterscheidbar vorhandene Gegenleistung verlangt werden.
§§ 49–52 – Absonderung: Bestimmte Sicherungsgläubiger erhalten bevorzugte Befriedigung aus dem Sicherungsgut, insbesondere bei Rechten an unbeweglichem Vermögen, Pfandrechten, Sicherungsübereignungen und bestimmten Zurückbehaltungsrechten.
§ 55 – Masseverbindlichkeiten: Hierzu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse, bestimmten gegenseitigen Verträgen und ungerechtfertigter Bereicherung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 gelten auch Umsatzsteuer sowie bestimmte weitere Steuern und Abgaben als Masseverbindlichkeiten.
INSOLVENZVERWALTER UND GLÄUBIGERORGANE (§§ 56–79)
§§ 56–57: Insolvenzverwalter muss geeignet, geschäftskundig und unabhängig sein. Der vorläufige Gläubigerausschuss ist grundsätzlich an der Auswahl zu beteiligen. Die Gläubigerversammlung kann unter Voraussetzungen einen anderen Verwalter wählen.
§§ 58–62: Gerichtliche Aufsicht, Entlassung aus wichtigem Grund und Haftung des Insolvenzverwalters bei schuldhafter Pflichtverletzung bzw. bestimmten nicht erfüllbaren Masseverbindlichkeiten.
§§ 63–66: Vergütung, Auslagen, gerichtliche Festsetzung und Rechnungslegung des Verwalters.
§§ 67–73: Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Verwalter, kontrolliert Geschäftsgang, Bücher und Geldverkehr. Mitglieder können bei Pflichtverletzungen haften.
§§ 74–79: Regeln zur Gläubigerversammlung, Einberufung, Beschlussmehrheiten, Stimmrecht, Aufhebung gläubigerschädlicher Beschlüsse und Informationsrechten.
DRITTER TEIL – WIRKUNGEN DER ERÖFFNUNG (§§ 80–127)
§ 80: Mit Eröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über.
§ 81: Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände nach Eröffnung sind grundsätzlich unwirksam.
§§ 82–86: Regeln zu Leistungen an den Schuldner, Erbschaft, Gemeinschaften und Aufnahme bestimmter Prozesse.
§ 87: Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen.
§ 88: Bestimmte kurz vor dem Insolvenzantrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen werden mit Eröffnung unwirksam.
§ 89: Während des Verfahrens gilt grundsätzlich Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger.
§§ 90–93: Weitere Vollstreckungsbeschränkungen, Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs, Gesamtschaden und persönliche Gesellschafterhaftung.
§§ 94–96 – Aufrechnung: Eine bei Eröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt grundsätzlich erhalten. §§ 95 und 96 regeln spätere Aufrechnungslagen und Ausschlusstatbestände.
§§ 97–101: Umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie bestimmter Organmitglieder und Angestellter; gerichtliche Zwangsmittel und unter Voraussetzungen Postsperre.
§ 103: Bei beiderseits nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Ablehnung.
§ 104: Sonderregeln für Fixgeschäfte, Finanzleistungen und vertragliches Liquidationsnetting.
§§ 105–107: Teilbare Leistungen, Vormerkungen und Eigentumsvorbehalt.
§ 108: Miet-/Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse bestehen grundsätzlich mit Wirkung für die Masse fort.
§§ 109–113: Sonderregeln für Miet-/Pachtverhältnisse und Dienstverhältnisse. § 112 enthält eine Kündigungssperre wegen vor Antrag eingetretenen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. § 113 sieht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vor, wenn keine kürzere Frist gilt.
§§ 115–116: Bestimmte Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge erlöschen grundsätzlich mit Eröffnung; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.
§§ 117–121: Im bereitgestellten Text nur als Überschriften zu Vollmachten, Gesellschaftsauflösung, abweichenden Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Betriebsänderungen enthalten.
§ 122: Bei geplanter Betriebsänderung kann der Verwalter nach erfolglosen Interessenausgleichsverhandlungen gerichtliche Zustimmung zur Durchführung beantragen.
§§ 123–124 – Sozialplan: Sozialplan nach Eröffnung bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten der betroffenen Arbeitnehmer. Sozialplanforderungen sind Masseverbindlichkeiten, unterliegen ohne Insolvenzplan aber einer Massebegrenzung. Bestimmte vor Eröffnung aufgestellte Sozialpläne können widerrufen werden.
§ 125: Bei Interessenausgleich mit Namensliste gelten besondere Vermutungs- und Prüfungsregeln für betriebliche Kündigungsgründe und Sozialauswahl.
§ 126: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung bestimmter Kündigungen feststellen lassen.
§ 127: Die rechtskräftige Entscheidung nach § 126 ist bei anschließender Kündigung grundsätzlich bindend, soweit sich die Sachlage nicht wesentlich geändert hat.
Hinweis: Dieser Beitrag bildet ausschließlich den bereitgestellten Ausschnitt bis § 127 ab. Vorschriften, die im Ausgangstext nur als Überschrift enthalten waren, wurden nicht mit externem Inhalt ergänzt.