Insolvenzordnung (InsO) – §§ 128 bis 359
Fortsetzung der InsO: Betriebsveräußerung, Insolvenzanfechtung, Masseverwaltung und -verwertung, Forderungsfeststellung und Verteilung, Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Verbraucher-, Nachlass- und internationales Insolvenzrecht.
Insolvenzordnung (InsO) – Fortsetzung §§ 128 bis 359
§ 128 Betriebsveräußerung Die §§ 125–127 bleiben anwendbar, wenn die Betriebsänderung erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt wird. Beim Betriebsübergang erstrecken sich Vermutung bzw. gerichtliche Feststellung auch darauf, dass die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
INSOLVENZANFECHTUNG (§§ 129–147)
§ 129: Vor Eröffnung vorgenommene gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen können nach §§ 130–146 angefochten werden; Unterlassen steht einer Rechtshandlung gleich.
§ 130 Kongruente Deckung: Eine geschuldete Sicherung/Befriedigung kann insbesondere in den letzten drei Monaten vor Antrag bei Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigers oder nach Antrag bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit/Antrag anfechtbar sein.
§ 131 Inkongruente Deckung: Sicherung/Befriedigung, die der Gläubiger nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit beanspruchen konnte, ist unter den abgestuften Voraussetzungen des letzten bzw. zweiten und dritten Monats vor Antrag sowie nach Antrag anfechtbar.
§ 132: Unmittelbar gläubigerbenachteiligende Rechtsgeschäfte können insbesondere im Drei-Monats-Zeitraum vor Antrag bzw. nach Antrag bei den gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen angefochten werden.
§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung: Grundzeitraum bis zehn Jahre; bei Sicherung/Befriedigung vier Jahre. Besondere Regeln gelten für kongruente Deckungen, Zahlungsvereinbarungen und nahestehende Personen.
§ 134: Unentgeltliche Leistungen grundsätzlich bis vier Jahre vor Antrag anfechtbar; gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts ausgenommen.
§ 135 Gesellschafterdarlehen: Sicherheiten können bis zehn Jahre, Befriedigungen grundsätzlich bis ein Jahr vor Antrag anfechtbar sein. Sonderregeln für Drittsicherheiten und überlassene, fortführungswesentliche Gegenstände.
§§ 136–141: Sonderregeln zu stiller Gesellschaft, Wechsel-/Scheckzahlungen, nahestehenden Personen, Fristberechnung, Zeitpunkt der Rechtshandlung und vollstreckbaren Titeln.
§ 142 Bargeschäft: Unmittelbarer Austausch gleichwertiger Leistungen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung anfechtbar. Bei Arbeitsentgelt gilt bis drei Monate zwischen Arbeit und Entgelt als enger zeitlicher Zusammenhang.
§§ 143–147: Rückgewähr zur Masse, Ansprüche des Anfechtungsgegners, Rechtsnachfolger, regelmäßige BGB-Verjährung und Anfechtung bestimmter nach Eröffnung wirksamer Handlungen.
VERWALTUNG UND VERWERTUNG DER MASSE (§§ 148–173)
§§ 148–150: Verwalter nimmt die Masse sofort in Besitz und Verwaltung; Regeln zu Wertgegenständen und Siegelung.
§§ 151–154: Masseverzeichnis mit Wertansätzen, Gläubigerverzeichnis, Vermögensübersicht und Niederlegung spätestens eine Woche vor Berichtstermin.
§ 155 Rechnungslegung: Handels- und steuerrechtliche Buchführungs-/Rechnungslegungspflichten bleiben bestehen und sind bezüglich der Masse vom Verwalter zu erfüllen. Mit Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr.
§§ 156–159: Bericht über Lage, Ursachen, Fortführung und Planmöglichkeiten; Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung/Stilllegung. Danach grundsätzlich unverzügliche Verwertung.
§§ 160–164: Besonders bedeutsame Handlungen benötigen grundsätzlich Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung. Sonderregeln für Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert.
§§ 165–173: Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten. § 166 erlaubt unter Voraussetzungen freihändige Verwertung beweglicher Sicherungsgüter und Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen. §§ 167–171 waren im Ausgangstext nur als Überschriften enthalten. §§ 172–173 regeln Nutzung und Verwertung durch Gläubiger.
BEFRIEDIGUNG UND EINSTELLUNG (§§ 174–216)
§ 174 war im Ausgangstext nur als Überschrift enthalten.
§§ 175–186: Forderungen werden in die Tabelle eingetragen und nach Betrag/Rang geprüft. Festgestellte Forderungen wirken tabellenmäßig wie rechtskräftige Urteile gegenüber Verwalter und Insolvenzgläubigern. Bestrittene Forderungen unterliegen Feststellungs- und Widerspruchsverfahren.
§§ 187–195: Verteilungen nach Prüfungstermin bei ausreichender Liquidität. Verteilungsverzeichnis und Sonderregeln für bestrittene, absonderungsberechtigte und bedingte Forderungen.
§§ 196–200: Schlussverteilung nach Verwertungsende und gerichtlicher Zustimmung; Schlusstermin; anschließend Aufhebung.
§§ 201–206: Nach Aufhebung können Restforderungen grundsätzlich weiter geltend gemacht werden, vorbehaltlich Restschuldbefreiung. Nachtragsverteilung bei später frei werdenden/gefundenen Massewerten.
§ 207: Einstellung mangels Masse, wenn nach Eröffnung nicht einmal Verfahrenskosten gedeckt sind, sofern kein Vorschuss/Stundung.
§ 208 Masseunzulänglichkeit: Verfahrenskosten sind gedeckt, Masse reicht aber nicht für sonstige Masseverbindlichkeiten. Anzeige an Gericht und öffentliche Bekanntmachung.
§ 209 Rang: 1. Verfahrenskosten, 2. nach Anzeige begründete Masseverbindlichkeiten, 3. übrige Masseverbindlichkeiten.
§§ 210–216: Vollstreckungsverbot, Plan bei Masseunzulänglichkeit, Einstellung nach Verteilung, Einstellung bei Wegfall des Eröffnungsgrunds oder mit Gläubigerzustimmung und Rechtsmittel.
INSOLVENZPLAN (§§ 217–269)
§§ 217–221: Insolvenzplan kann Befriedigung, Verwertung, Verteilung, Verfahrensabwicklung und Nachhaftung abweichend regeln. Er besteht aus darstellendem und gestaltendem Teil; der darstellende Teil enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung.
§ 222 war nur als Überschrift enthalten.
§§ 223–225a: Gestaltung von Absonderungsrechten, gruppeninternen Drittsicherheiten, Forderungen und Anteilsrechten; möglich sind u.a. Debt-Equity-Swap und Kapitalmaßnahmen.
§§ 226–234: Gleichbehandlung innerhalb der Gruppen; Sondervorteilsabreden sind nichtig. Regeln zu Haftung, sachenrechtlichen Änderungen, Vermögens-/Ergebnis-/Finanzplanung und Aussetzung der Verwertung. §§ 230–232 teilweise nur als Überschrift.
§§ 235–244: Abstimmungsverfahren. Mehrere Vorschriften waren nur als Überschrift enthalten. Jede Gruppe stimmt gesondert; grundsätzlich erforderlich sind Kopfmehrheit und mehr als die Hälfte der Anspruchssumme der Abstimmenden.
§ 245 Obstruktionsverbot: Eine ablehnende Gruppe kann unter Voraussetzungen als zustimmend gelten, wenn sie nicht schlechtergestellt, angemessen am Planwert beteiligt und die erforderliche Gruppenmehrheit erreicht wird.
§§ 245a–253: Schlechterstellungsprüfung, Zustimmung nachrangiger Gläubiger/Anteilsinhaber/Schuldner, gerichtliche Bestätigung, Minderheitenschutz und Rechtsmittel.
§§ 254–259b: Wirkungen des bestätigten Plans, Wiederaufleben bei erheblichem Planverzug, Vollstreckung aus dem Plan, Aufhebung des Verfahrens, Vollstreckungsschutz und besondere Verjährung.
§§ 260–269: Planüberwachung durch Insolvenzverwalter; mögliche Zustimmungsvorbehalte und Kreditrahmen. Aufhebung der Überwachung insbesondere nach Erfüllung oder grundsätzlich drei Jahre nach Verfahrensaufhebung ohne neuen Insolvenzantrag.
UNTERNEHMENSGRUPPEN (§§ 269a–269i) Verwalter und Gerichte gruppenangehöriger Schuldner müssen zusammenarbeiten. Gruppen-Gläubigerausschuss, Koordinationsverfahren, unabhängiger Verfahrenskoordinator und Koordinationsplan ermöglichen eine abgestimmte Abwicklung.
EIGENVERWALTUNG (§§ 270–285)
§ 270: Schuldner verwaltet unter Aufsicht eines Sachwalters selbst, wenn das Gericht Eigenverwaltung anordnet; nicht im Verbraucherinsolvenzverfahren.
§ 270a: Eigenverwaltungsplanung umfasst sechsmonatigen Finanzplan, Durchführungskonzept, Verhandlungsstand, Compliance-Vorkehrungen und Kostenvergleich; zusätzliche Erklärungen zu Rückständen, früheren Sperren und Offenlegung.
§§ 270b–270c: Vorläufige Eigenverwaltung bei vollständiger, schlüssiger Planung; Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und mögliche Sicherungsmaßnahmen.
§ 270d Schutzschirm: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber nicht Zahlungsunfähigkeit, kann mit qualifizierter Bescheinigung eine Frist von höchstens drei Monaten zur Planvorlage bestimmt werden.
§§ 270e–274: Aufhebung/Anordnung der Eigenverwaltung, Gruppenfälle, nachträgliche Anordnung und Stellung des Sachwalters.
§§ 275–279 waren teilweise nur als Überschriften enthalten. § 276a begrenzt den Einfluss von Überwachungsorganen und enthält Haftungsregeln.
§ 280: Nur der Sachwalter kann Ansprüche nach §§ 92, 93 und Insolvenzanfechtungen geltend machen.
§§ 281–285: Schuldner erstellt Verzeichnisse und Rechnungslegung; Sachwalter prüft. Verwertung von Sicherungsgut und Verteilungen erfolgen in Eigenverwaltung mit Kontrollfunktion des Sachwalters. Masseunzulänglichkeit zeigt der Sachwalter an.
RESTSCHULDBEFREIUNG (§§ 286–303a)
§ 286: Natürliche Personen können nach Maßgabe der Vorschriften von nicht erfüllten Insolvenzforderungen befreit werden.
§ 287: Antrag erforderlich. Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre; bei erneuter Restschuldbefreiung nach einem auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrags erteilten Verfahren fünf Jahre.
§§ 287a–289: Zulässigkeitsentscheidung, Sperrfristen, Erwerbsobliegenheit, Treuhänder und Besonderheiten bei Einstellung.
§ 290: Restschuldbefreiung kann auf Gläubigerantrag bei den gesetzlichen Versagungsgründen versagt werden, u.a. bestimmten Insolvenzstraftaten, falschen Angaben, Vermögensverschwendung, Pflichtverletzungen oder Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
§§ 292–294: Rechtsstellung/Vergütung des Treuhänders und Gleichbehandlung der Gläubiger.
§§ 295–295a: Obliegenheiten nach Verfahrensende, insbesondere angemessene Erwerbstätigkeit, teilweise Herausgabe bestimmter Erbschaften/Schenkungen und vollständige Herausgabe bestimmter Gewinne, Anzeige von Wohnsitz-/Arbeitswechseln sowie besondere Zahlungen bei Selbständigkeit.
§§ 296–300a: Versagung bei Obliegenheitsverletzungen/Insolvenzstraftaten, nachträgliche Versagungsgründe, Mindestvergütung, Entscheidung über Restschuldbefreiung und Neuerwerb.
§ 301: Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch nicht anmeldende; Rechte gegen Mitschuldner/Bürgen und Absonderungsrechte bleiben grundsätzlich unberührt.
§ 302: Ausgenommen sind insbesondere Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahltem gesetzlichen Unterhalt, bestimmten Steuerstraftaten, Geldstrafen und bestimmten Verfahrenskostendarlehen.
§§ 303–303a: Widerruf bei gesetzlichen Voraussetzungen und Eintragung bestimmter Versagungs-/Widerrufsfälle ins Schuldnerverzeichnis.
VERBRAUCHERINSOLVENZ (§§ 304–311) §§ 304–307 waren im Ausgangstext nur als Überschriften enthalten. §§ 308–311 regeln Annahme des Schuldenbereinigungsplans, gerichtliche Ersetzung von Gläubigerzustimmungen bei Mehrheiten und Schutz vor Schlechterstellung, Kosten und Wiederaufnahme des Eröffnungsverfahrens.
NACHLASS UND GÜTERGEMEINSCHAFT (§§ 315–334) §§ 315–319 regeln Zuständigkeit, Zulässigkeit, Antragsberechtigte und Zwei-Jahres-Antragsfrist für Nachlassgläubiger. §§ 320–324 waren nur als Überschriften enthalten. §§ 325–331 behandeln Nachlassverbindlichkeiten, Erbenansprüche, Nachrang, Anfechtungsrückgewähr, Nacherbfolge, Erbschaftskauf und gleichzeitige Erbeninsolvenz. §§ 332–334 übertragen Regeln auf Gesamtgut und regeln persönliche Haftung.
INTERNATIONALES INSOLVENZRECHT (§§ 335–358)
§§ 335–342: Grundsätzlich gilt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Sonderanknüpfungen bestehen u.a. für Immobilien, Arbeitsverhältnisse, Aufrechnung, Anfechtung und organisierte Märkte. Gläubiger können Forderungen in Haupt- und Sekundärverfahren anmelden; Mehrfachbefriedigung wird ausgeglichen.
§§ 343–353: Ausländische Insolvenzverfahren werden grundsätzlich anerkannt, außer bei fehlender internationaler Zuständigkeit nach deutschem Maßstab oder offensichtlichem ordre-public-Verstoß. Regeln zu Sicherungsmaßnahmen, Bekanntmachung, Grundbuch, Verwalternachweis, Zusammenarbeit, dinglichen Rechten und Vollstreckbarkeit.
§§ 354–358: Partikularverfahren über Inlandsvermögen, Besonderheiten des Insolvenzplans, Sekundärinsolvenzverfahren, Zusammenarbeit der Verwalter und Herausgabe eines Überschusses an den ausländischen Hauptverwalter.
§ 359 Verweist für das Inkrafttreten auf das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung.
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