Gesetz

§ 99 BetrVG

Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kernaussage Die Einstellung von Arbeitnehmern umfasst den gesamten Weg von der Personalplanung und Stellenausschreibung über Bewerbung und Auswahl bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags und zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung. Betriebsverfassungsrechtlich ist die Einstellung besonders relevant, weil sie in Betrieben mit Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG auslösen kann. Unterbleibt eine verlangte Ausschreibung, kann dies ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Rahmen des § 99 BetrVG sein. Auch die tatsächliche Eingliederung eines Beschäftigten oder bestimmte Veränderungen einer bestehenden Beschäftigung können betriebsverfassungsrechtlich als Einstellung gelten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 99 BetrVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Betriebsrat nach § 99 BetrVG rechtzeitig beteiligen.
  • Ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen?

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