§ 93 BetrVG
Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Stellenausschreibung und Recruiting - Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber. - Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. - Ein geeigneter Arbeitsplatz ist grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. - Externe Anzeigen dürfen nicht irreführend sein und müssen insbesondere die Vorgaben des AGG beachten. 4. Innerbetriebliche Ausschreibung und Betriebsrat Verlangt der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung nach § 93 BetrVG, muss der Arbeitgeber diesem Verlangen grundsätzlich nachkommen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch grundsätzlich frei, unter internen und externen Bewerbern auszuwählen.
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Worum geht es?
§ 93 BetrVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden.
- Verlangt der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung nach § 93 BetrVG, muss der Arbeitgeber diesem Verlangen grundsätzlich nachkommen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch grundsätzlich frei, unter internen und externen Bewerbern auszuwählen.
- Erforderliche interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG prüfen.
- Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerbetrieblich ausgeschrieben werden.
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