Gesetz

§ 93 BetrVG

Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Stellenausschreibung und Recruiting - Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber. - Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. - Ein geeigneter Arbeitsplatz ist grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. - Externe Anzeigen dürfen nicht irreführend sein und müssen insbesondere die Vorgaben des AGG beachten. 4. Innerbetriebliche Ausschreibung und Betriebsrat Verlangt der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung nach § 93 BetrVG, muss der Arbeitgeber diesem Verlangen grundsätzlich nachkommen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch grundsätzlich frei, unter internen und externen Bewerbern auszuwählen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 93 BetrVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Betriebsrat kann nach § 93 BetrVG verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden.
  • Verlangt der Betriebsrat eine innerbetriebliche Ausschreibung nach § 93 BetrVG, muss der Arbeitgeber diesem Verlangen grundsätzlich nachkommen. Der Arbeitgeber bleibt jedoch grundsätzlich frei, unter internen und externen Bewerbern auszuwählen.
  • Erforderliche interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG prüfen.
  • Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerbetrieblich ausgeschrieben werden.

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