Fundstelle

§ 9 Abs. 2 KraftStG

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Reine Elektrofahrzeuge Zulassungspflichtige reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen sind bei erstmaliger Zulassung bis 31.12.2030 für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2035. Danach ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 2 KraftStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden.
  • Für Pkw mit Hybridantrieb, alternativen Kraftstoffen oder bivalentem Antrieb besteht grundsätzlich keine besondere Kfz-steuerliche Behandlung. Die Besteuerung erfolgt wie bei Otto- oder Diesel-Pkw.

Passende Wissensbeiträge

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