§ 9 Abs. 2 KraftStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. Reine Elektrofahrzeuge Zulassungspflichtige reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen sind bei erstmaliger Zulassung bis 31.12.2030 für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2035. Danach ermäßigt sich die Kraftfahrzeugsteuer um 50 % (§ 9 Abs. 2 KraftStG).
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Worum geht es?
§ 9 Abs. 2 KraftStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 7 EStG regelt die steuerliche Verteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter sowie besondere Abschreibungsmethoden.
- Für Pkw mit Hybridantrieb, alternativen Kraftstoffen oder bivalentem Antrieb besteht grundsätzlich keine besondere Kfz-steuerliche Behandlung. Die Besteuerung erfolgt wie bei Otto- oder Diesel-Pkw.
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