Gesetz

§ 88 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Praxisbeitrag zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts, zu Schätzungsmethoden, Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Ausschlussfristen, Bestandskraft und Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 88 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
  • Unterkategorie: Betriebsprüfung, Buchführung und Kasse

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