§ 88 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Praxisbeitrag zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts, zu Schätzungsmethoden, Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Ausschlussfristen, Bestandskraft und Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 88 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.
- Unterkategorie: Betriebsprüfung, Buchführung und Kasse
- Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der Außenprüfung
Passende Wissensbeiträge
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- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO: Verfahrensrecht und richtige ReaktionAOPraxisbeitrag zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts, zu Schätzungsmethoden, Einspruch, Aussetzung der Vollziehung, Ausschlussfristen, Bestandskraft und Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden.
- Schätzungsbefugnis in der Betriebsprüfung: Buchführung, Kasse und SchätzungsmethodenAOPraxisüberblick zu Voraussetzungen und Grenzen der Schätzung nach § 162 AO, zur Beweiskraft ordnungsmäßiger Bücher, typischen Kassenmängeln sowie Geldverkehrsrechnung, Nachkalkulation, Richtsatzschätzung und Sicherheitszuschlag.
- Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der AußenprüfungBetriebsprüfungÜberblick zu den neuen kooperativen Instrumenten der Außenprüfung: Zwischenbesprechungen und Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 AO, Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO sowie erweiterte Vorlage-, Anzeige- und Berichtigungspflichten.