§§ 850 ff. ZPO
Vorschriften ab § 850 des Zivilprozessordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Pfändungsschutz nach § 850i ZPO Der Schuldner kann beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht beantragen, einen Teil der Abfindung pfandfrei zu stellen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Ziel ist, dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum einen Betrag zu belassen, der sich am Schutz wiederkehrenden Arbeits- oder Dienstlohns nach §§ 850 ff. ZPO orientiert.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 850 ff. ZPO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 850 des Zivilprozessordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für Nachteile aus der Beendigung des Dienstverhältnisses; das gilt auch bei freiwilligem Ausscheiden. Pfändungsrechtlich wird sie grundsätzlich separat als einmalige Einkunft behandelt.
- Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme.
Passende Wissensbeiträge
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- Abfindung: Pfändung und Pfändungsschutz nach § 850i ZPOLohnsteuerAbfindungen gleichen Nachteile aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses aus. Pfändungsrechtlich sind sie grundsätzlich als einmalige Einkünfte gesondert zu betrachten; Schutz entsteht nicht automatisch, sondern kann auf Antrag nach § 850i ZPO gerichtlich angeordnet werden.
- ArbeitnehmersparzulageLohnsteuerStaatliche Förderung vermögenswirksamer Leistungen bei Einhaltung der Einkommensgrenzen; die Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei.