Gesetz

§§ 850 ff. ZPO

Vorschriften ab § 850 des Zivilprozessordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Pfändungsschutz nach § 850i ZPO Der Schuldner kann beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht beantragen, einen Teil der Abfindung pfandfrei zu stellen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Ziel ist, dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum einen Betrag zu belassen, der sich am Schutz wiederkehrenden Arbeits- oder Dienstlohns nach §§ 850 ff. ZPO orientiert.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 850 ff. ZPO steht in steuerstoff für Vorschriften ab § 850 des Zivilprozessordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für Nachteile aus der Beendigung des Dienstverhältnisses; das gilt auch bei freiwilligem Ausscheiden. Pfändungsrechtlich wird sie grundsätzlich separat als einmalige Einkunft behandelt.
  • Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme.

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