Abfindung: Pfändung und Pfändungsschutz nach § 850i ZPO
Abfindungen gleichen Nachteile aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses aus. Pfändungsrechtlich sind sie grundsätzlich als einmalige Einkünfte gesondert zu betrachten; Schutz entsteht nicht automatisch, sondern kann auf Antrag nach § 850i ZPO gerichtlich angeordnet werden.
Kernaussage Eine Abfindung ist eine Entschädigungszahlung für Nachteile aus der Beendigung des Dienstverhältnisses; das gilt auch bei freiwilligem Ausscheiden. Pfändungsrechtlich wird sie grundsätzlich separat als einmalige Einkunft behandelt.
Grundsatz der Pfändung
- Die Abfindung ist grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar.
- Sie wird nicht mit dem laufenden Arbeitseinkommen zusammengerechnet.
- Die Pfändungsfreigrenzen für laufenden Arbeitslohn schützen die Abfindung nicht automatisch.
- Liegt kein gerichtlicher Schutzbeschluss vor, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Abfindungsbetrag grundsätzlich an Gläubiger, Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter auskehren.
Pfändungsschutz nach § 850i ZPO Der Schuldner kann beim zuständigen Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht beantragen, einen Teil der Abfindung pfandfrei zu stellen. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen. Ziel ist, dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum einen Betrag zu belassen, der sich am Schutz wiederkehrenden Arbeits- oder Dienstlohns nach §§ 850 ff. ZPO orientiert.
Berechnungsidee des Gerichts 1. Sämtliche Einkünfte des Schuldners werden zu einem fiktiven Gesamteinkommen zusammengeführt; dabei können auch weitere Einkünfte wie Kindergeld relevant sein. 2. Die Abfindung wird gedanklich auf einen angemessenen Zeitraum verteilt und den übrigen Einkünften zugerechnet. 3. Aus diesem fiktiven laufenden Einkommen wird geschätzt, welcher Betrag bei wiederkehrendem Arbeits- oder Dienstlohn pfändungsfrei bliebe. 4. Die Länge des Bezugszeitraums richtet sich insbesondere danach, wann voraussichtlich wieder ausreichende Erwerbseinkünfte erzielt werden können.
Timing des Antrags
- Einzelvollstreckung: Antrag möglichst vor Auszahlung an den Gläubiger stellen. Nach Auskehrung kann die Vollstreckung bereits beendet sein.
- Insolvenz-/Treuhandverfahren: Ein Antrag kann nach der dargestellten Rechtslage unter Umständen noch möglich sein, nachdem der Arbeitgeber an Treuhänder oder Insolvenzverwalter gezahlt hat, solange der Betrag noch nicht an die Gläubiger verteilt wurde; gegebenenfalls ist er mit einem Freigabeantrag zu verbinden.
Praxis für die Lohnabrechnung
- Abfindung pfändungsrechtlich nicht wie normalen Monatslohn behandeln.
- Nicht eigenmächtig Pfändungsfreigrenzen auf die Abfindung anwenden.
- Gerichtlichen Beschluss nach § 850i ZPO beachten, sobald er vorliegt.
- Bei bestehender Pfändung oder Insolvenz Zahlungsweg und Empfänger vor Auszahlung klären.
- Arbeitnehmer auf die Möglichkeit eines rechtzeitigen gerichtlichen Antrags hinweisen; der Arbeitgeber entscheidet den Pfändungsschutz nicht selbst.
Merksatz Abfindung = einmalige Einkunft und grundsätzlich pfändbar. Pfändungsschutz entsteht bei der Abfindung nicht automatisch über die normalen Lohnfreigrenzen, sondern muss nach § 850i ZPO gerichtlich beantragt werden.
Review-Hinweis Die konkrete Behandlung hängt vom Vollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahren und einem möglichen gerichtlichen Beschluss ab. Bei Zweifeln vor Auszahlung Beschlusslage und Zuständigkeit prüfen.