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Lohnsteuer

Arbeitnehmersparzulage

Staatliche Förderung vermögenswirksamer Leistungen bei Einhaltung der Einkommensgrenzen; die Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Begriff Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen. Der Arbeitgeber legt den Betrag für den Arbeitnehmer in einer begünstigten Anlageform an. Die Förderung wird nur gewährt, wenn die maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Steuer- und Sozialversicherung

  • Die Arbeitnehmersparzulage ist keine steuerpflichtige Einnahme.
  • Sie gilt nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und ist daher beitragsfrei.
  • Die Höhe der Zulage richtet sich nach der jeweiligen Anlageform, insbesondere Beteiligungs- oder Bausparen.

Voraussetzungen

  • Der Arbeitgeber muss auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Arbeitslohnteilen abschließen.
  • Der Arbeitnehmer muss Anlageart und Anlageinstitut grundsätzlich frei wählen können.
  • Die Einkommensgrenzen des § 13 VermBG müssen eingehalten sein.
  • Zusätzliche vermögenswirksame Leistungen können sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben.

Begünstigte Anlageformen Möglich sind insbesondere Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, Wertpapierkaufverträge, Beteiligungsverträge, Beteiligungskaufverträge, Sparverträge sowie bestimmte Kapitalversicherungsverträge.

Pfändbarkeit Die Pfändbarkeit ist rechtlich umstritten. Nach überwiegender Auffassung ist der Anspruch wegen seiner gesetzlichen Unübertragbarkeit grundsätzlich nicht pfändbar. Andere Ansichten halten eine Pfändung der Anlage oder des Zulagenanspruchs unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. Vor Entstehung des Anspruchs darf kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden.

Praxischeck

  • Schriftlichen Arbeitnehmerantrag dokumentieren.
  • Förderfähige Anlageform und freie Wahl des Instituts prüfen.
  • Einkommensgrenzen beachten.
  • Zulage nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt abrechnen.
  • Bei Pfändungsfällen wegen der umstrittenen Rechtslage eine Einzelfallprüfung vornehmen.