Gesetz

§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG

Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 3, Satz 3) — Körperschaftsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 8 KStG · Ermittlung des Einkommens

amtlicher Text

Absatz 3 · Satz 3

Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Typischer Prüfungssatz: Die Grundstücksübertragung stellt eine verdeckte Einlage nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG dar, da ein einlagefähiger Vermögensvorteil gesellschaftlich veranlasst zugewendet wird. Hinzurechnungen: - Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Steuer - Solidaritätszuschlag, soweit einschlägig - Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG - Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG - verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG

Worum geht es?

§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG steht in steuerstoff für Ermittlung des Einkommens, vGA (Abs. 3, Satz 3) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Grundstücksübertragung stellt eine verdeckte Einlage nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG dar, da ein einlagefähiger Vermögensvorteil gesellschaftlich veranlasst zugewendet wird.
  • Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG
  • verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
  • verdeckte Einlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG

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