Gesetz

§ 79b FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann Klage erhoben werden. Das Finanzgericht kann verspätet vorgelegte Erklärungen und Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO noch zulassen.

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Worum geht es?

§ 79b FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann Klage erhoben werden. Das Finanzgericht kann verspätet vorgelegte Erklärungen und Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO noch zulassen.

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