§ 79b Abs. 3 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann Klage erhoben werden. Das Finanzgericht kann verspätet vorgelegte Erklärungen und Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO noch zulassen.
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Worum geht es?
§ 79b Abs. 3 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann Klage erhoben werden. Das Finanzgericht kann verspätet vorgelegte Erklärungen und Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO noch zulassen.
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