Gesetz

§ 7 Abs. 3 SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen Unterhaltsempfänger gleichgestellt, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 2). Mit dieser typisierenden Regelung einer Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen aus sittlichen Gründen sollen die Fälle in die Steuerermäßigung einbezogen werden, bei denen die Unterhaltszahlung zur Kürzung von Sozialleistungen beim Empfänger geführt haben, wie dies etwa bei der eheähnlichen Gemeinsch

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Worum geht es?

§ 7 Abs. 3 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a, § 9 Abs. 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,

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