Gesetz

§ 7 SGB

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

8. Lohnsteuer und Sozialversicherung getrennt prüfen Für die Sozialversicherung richtet sich die Beschäftigung insbesondere nach § 7 SGB IV. Die Kriterien ähneln der lohnsteuerlichen Abgrenzung, beide Rechtsgebiete sind jedoch rechtlich eigenständig zu beurteilen. Rechtsgrundlagen § 1 LStDV – Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. H 19.0 LStH – Hinweise zum Arbeitnehmerbegriff. H 19.2 LStH – Abgrenzung von Arbeitslohn und anderen Einkünften. § 7 SGB IV – Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 7 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für die Sozialversicherung richtet sich die Beschäftigung insbesondere nach § 7 SGB IV. Die Kriterien ähneln der lohnsteuerlichen Abgrenzung, beide Rechtsgebiete sind jedoch rechtlich eigenständig zu beurteilen.
  • § 7 SGB IV – Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

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