Gesetz

§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3, Satz 1)

Gesetzeswortlaut

§ 7 KStG · Grundlagen der Besteuerung

amtlicher Text

Absatz 3 · Satz 1

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

48 Die GmbH hat nach Ablauf des Kalenderjahres – dem Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 7 Abs. 3 S. 1 KStG) – eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG. Für die Veranlagung und anschließende Erhebung der Körperschaftsteuer verweist das KStG auf die Vorschriften der Einkommensteuer. 54 Für die Gewerbesteuer erfolgt die Erhebung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anhand einer Festsetzung des Messbetrages (sog. Gewerbesteuermessbescheid), § 14 S. 1 GewStG. Der Erhebungszeitraum entspricht auch hier regelmäßig dem Veranlagungszeitraum (§ 18 GewStG). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 GewSt ist der Veranlagungszeitraum dem Erhebungszeitraum, dh dem Kalenderjahr oder einer etwaig kürzeren Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr (§ 14 GewStG), gleichgestellt.

Worum geht es?

§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

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