§ 7 Abs. 3 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3)
Gesetzeswortlaut
§ 7 KStG · Grundlagen der Besteuerung
Absatz 3
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Die aufgelöste GmbH bleibt bis zur Vollabwicklung Steuersubjekt iSd Körperschaftsteuerrechts. Es wird allerdings nicht der Jahresgewinn (§ 7 Abs. 3 KStG), sondern der Liquidationsgewinn für die gesamte Dauer der Abwicklung besteuert. Der Fiskus kann grundsätzlich nach drei Jahren Besteuerung verlangen (§ 11 Abs. 1 KStG). In der Zwischenzeit müssen weder Steuerbilanzen erstellt noch Körperschaftsteuererklärungen abgegeben werden. 54 Die Liquidationsgesellschaft ist auch weiterhin gewerbesteuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 GewStDV). Der Gewinn wird für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt (§ 7 GewStG iVm § 11 Abs. 1 KStG) und dann rechnerisch auf die einzelnen Jahre verteilt (§ 16 Abs. 1 GewStDV).
Worum geht es?
§ 7 Abs. 3 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zusammenfassend: Noch bestehende Verbindlichkeiten der GmbH werden im Zeitpunkt der Liquidation als Passiva im Abwicklungs-Endvermögen berücksichtigt und mindern den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn nach § 11 KStG.
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