§ 611a BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsgrundlagen §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – vorvertragliche Pflichten. § 611a BGB – Arbeitsvertrag. §§ 1, 7, 8–11, 15, 22 AGG – Benachteiligungsverbot und Rechtsfolgen. §§ 93, 94, 99 BetrVG – Stellenausschreibung, Personalfragebogen und Mitbestimmung. § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. § 26 BDSG sowie Art. 6, 9, 14, 17 DSGVO – Datenschutz im Bewerbungsverfahren. § 165 SGB IX – besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 611a BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber.
- Die Einstellung eines Arbeitnehmers umfasst den gesamten Weg von der Stellenausschreibung über Bewerbung und Auswahl bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags und zur tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb.
Passende Wissensbeiträge
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