Gesetz

§ 611a BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlagen §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – vorvertragliche Pflichten. § 611a BGB – Arbeitsvertrag. §§ 1, 7, 8–11, 15, 22 AGG – Benachteiligungsverbot und Rechtsfolgen. §§ 93, 94, 99 BetrVG – Stellenausschreibung, Personalfragebogen und Mitbestimmung. § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. § 26 BDSG sowie Art. 6, 9, 14, 17 DSGVO – Datenschutz im Bewerbungsverfahren. § 165 SGB IX – besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Bewerbern.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 611a BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Einstellungsprozess beginnt regelmäßig mit Personalbedarf und Anwerbung geeigneter Bewerber.
  • Die Einstellung eines Arbeitnehmers umfasst den gesamten Weg von der Stellenausschreibung über Bewerbung und Auswahl bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags und zur tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb.

Passende Wissensbeiträge

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