§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV
Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 2, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Zu beachten ist § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- A. Korrektur der Handelsbilanz nach einer Betriebsprüfung
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