Gesetz

§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV

Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 2, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu beachten ist § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 2, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • A. Korrektur der Handelsbilanz nach einer Betriebsprüfung

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