Gesetz

§ 6 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

C wird nach beiden Elternteilen seinen Pflichtteil erhalten (§ 2303 Abs. 1 BGB). Da nicht feststeht, in welcher Reihenfolge die Eheleute versterben werden, wäre eine geschickte Lösung die wechselseitige Einsetzung der Eheleute als Vorerben und die Einsetzung des E als Nach- und Schlusserbe nach dem länger lebenden Ehepartner in Kombination mit einem Vermächtnis zugunsten des D, Geldwerte in Höhe von ca. 1/3 des Nachlasswertes zu erhalten. Das Ganze könnte mit einer Strafklausel versehen werden, wonach derjenige von der Erbfolge ausgeschlossen wird, der nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht. Alternativ könnte D zum Nacherben bestimmt werden, was aber Mehrkosten bei der Auseinandersetzung auslösen mag. E hat steuerlich das Wahlrecht, ob er die Nacherbschaft als nach dem Längstlebenden oder dem Erstversterbenden versteuern möchte (vgl. § 6 ErbStG). Stirbt A

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundbegriffe, Entstehung, Beendigung und Fallstricke

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