§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Diese Werte sind ausdrücklich als Rechtsstand der Ausgangsquelle zu behandeln und vor Anwendung mit der jeweils geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie den aktuellen BMF-Schreiben abzugleichen. Gleiches gilt für alle übrigen jahres- oder formularabhängigen Werte in diesem Beitrag (insbesondere Pauschbeträge, Entfernungspauschale und Zeilennummern der Anlage EÜR). Rechtsgrundlagen - § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG - § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - BMF-Schreiben v. 24.1.2018 - BMF-Schreiben v. 21.9.2017 - BMF-Schreiben v. 5.6.2014 - BMF-Schreiben v. 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 535 - BMF-Schreiben v. 1.4.2011, BStBl 2011 I S. 301 - BFH, Urteil v. 9.3.2010, VIII R 24/08 - BFH, Urteile v. 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 - OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 10.10.2012, S 2297b A - 1 - St 222 - BMF-Schreiben v. 21.12.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :004
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Worum geht es?
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erläuterungen zur 1-%-Methode, Fahrtenbuchmethode, Fahrten zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte und Kostendeckelung: BMF-Schreiben v. 24.1.2018, 21.9.2017, 5.6.2014, 18.11.2009 (BStBl 2009 I S. 535) und 1.4.2011 (BStBl 2011 I S. 301).
- Bruttolistenpreis 42.780 EUR, abgerundet 42.700 EUR. Privatnutzung: 1 % = 427 EUR monatlicher geldwerter Vorteil.
- Wichtig: Die Entscheidung ist nicht abschließend geklärt. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen VII R 25/25 anhängig.
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