§ 52 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Pflichten des Arbeitgebers bei Erstellung, Übermittlung, Ausdruck und Berichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 52 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Arbeitgeber müssen nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen und die vorgeschriebenen Daten grundsätzlich elektronisch und authentifiziert an die Finanzverwaltung übermitteln.
- Altverträge: Abschluss vor dem 1.1.2005. Für sie gelten grundsätzlich die früheren Besteuerungsregeln fort; bei Erfüllung der damaligen Voraussetzungen können Erträge steuerfrei sein.
- § 5 EStG gilt insbesondere für Gewerbetreibende,
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Elektronische LohnsteuerbescheinigungLohnsteuerPflichten des Arbeitgebers bei Erstellung, Übermittlung, Ausdruck und Berichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
- Kapitallebensversicherungen – Besteuerung kompaktEinkommensteuerFür Kapitallebensversicherungen ist vor allem der Vertragsabschluss vor oder ab 2005 entscheidend. Neuverträge unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; bei erfüllten Voraussetzungen kann nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein.
- § 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bestimmten anderen GewerbetreibendenGesetze / Einkommensteuer§ 5 EStG regelt die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sowie wichtige Ansatzverbote und Sonderregeln für Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und übernommene Verpflichtungen.