§ 4k Abs. 4 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Entscheidung kann für die Auslegung des § 4k Abs. 4 EStG relevant werden. § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG spricht dagegen davon, dass Aufwendungen auch in einem anderen Staat „berücksichtigt“ werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 4k Abs. 4 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Entscheidung kann für die Auslegung des § 4k Abs. 4 EStG relevant werden.
- § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG spricht dagegen davon, dass Aufwendungen auch in einem anderen Staat „berücksichtigt“ werden.
- Das BMF-Schreiben vom 05.12.2024 zu § 4k EStG verlangt für eine Berücksichtigung grundsätzlich eine Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis eines Rechtsträgers und nennt Gruppenbesteuerungssysteme ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall.
- Nach der Urteilsanmerkung liegt es daher nahe, dass eine Vollkonsolidierung wie die niederländische fiscale eenheid auch unter § 4k Abs. 4 EStG relevant sein kann.
- Für vollständig disregarded payments bleibt die Abgrenzung schwieriger. Je nach Sachverhalt können stattdessen § 4k Abs. 2 oder Abs. 3 EStG einschlägig sein.
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