Gesetz

§ 4k Abs. 4 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Entscheidung kann für die Auslegung des § 4k Abs. 4 EStG relevant werden. § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG spricht dagegen davon, dass Aufwendungen auch in einem anderen Staat „berücksichtigt“ werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4k Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Entscheidung kann für die Auslegung des § 4k Abs. 4 EStG relevant werden.
  • § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG spricht dagegen davon, dass Aufwendungen auch in einem anderen Staat „berücksichtigt“ werden.
  • Das BMF-Schreiben vom 05.12.2024 zu § 4k EStG verlangt für eine Berücksichtigung grundsätzlich eine Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis eines Rechtsträgers und nennt Gruppenbesteuerungssysteme ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall.
  • Nach der Urteilsanmerkung liegt es daher nahe, dass eine Vollkonsolidierung wie die niederländische fiscale eenheid auch unter § 4k Abs. 4 EStG relevant sein kann.
  • Für vollständig disregarded payments bleibt die Abgrenzung schwieriger. Je nach Sachverhalt können stattdessen § 4k Abs. 2 oder Abs. 3 EStG einschlägig sein.

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