§ 40 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Prüfungssicherer Überblick zum außergerichtlichen Einspruchsverfahren nach der AO und zum anschließenden Finanzrechtsweg – einschließlich Fristen, Beschwer, Steueranmeldungen, Untätigkeit, Verböserung und AdV.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 40 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Rechtsbehelfsverfahren ermöglicht es einem Steuerpflichtigen, eine Entscheidung der Finanzbehörde überprüfen zu lassen.
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