§ 40 FGO
Vorschrift im Finanzgerichtsordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Einspruch nach § 347 AO, - Anfechtungsklage nach § 40 FGO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 40 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Rechtsbehelfsverfahren ermöglicht es einem Steuerpflichtigen, eine Entscheidung der Finanzbehörde überprüfen zu lassen.
- Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der Außenprüfung
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Rechtsbehelfsverfahren – Einspruch, Verböserung und Aussetzung der VollziehungAO / VerfahrensrechtPrüfungssicherer Überblick zum außergerichtlichen Einspruchsverfahren nach der AO und zum anschließenden Finanzrechtsweg – einschließlich Fristen, Beschwer, Steueranmeldungen, Untätigkeit, Verböserung und AdV.
- Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der AußenprüfungBetriebsprüfungÜberblick zu den neuen kooperativen Instrumenten der Außenprüfung: Zwischenbesprechungen und Rahmenvereinbarungen nach § 199 Abs. 2 AO, Systemprüfung nach Art. 97 § 38 EGAO sowie erweiterte Vorlage-, Anzeige- und Berichtigungspflichten.