Gesetz

§ 40 FGO

Vorschrift im Finanzgerichtsordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Einspruch nach § 347 AO, - Anfechtungsklage nach § 40 FGO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 40 FGO steht in steuerstoff für Vorschrift im Finanzgerichtsordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Rechtsbehelfsverfahren ermöglicht es einem Steuerpflichtigen, eine Entscheidung der Finanzbehörde überprüfen zu lassen.
  • Die Regeln für eine Stärkung der Kooperation in der Außenprüfung

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