Gesetz

§ 363 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Praxishinweis: Bei anhängigen höchstrichterlichen Verfahren zur Zulässigkeit oder Datengrundlage einer Richtsatzschätzung kann im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO geprüft werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 363 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Praxishinweis: Bei anhängigen höchstrichterlichen Verfahren zur Zulässigkeit oder Datengrundlage einer Richtsatzschätzung kann im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO geprüft werden.

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