§ 363 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Praxishinweis: Bei anhängigen höchstrichterlichen Verfahren zur Zulässigkeit oder Datengrundlage einer Richtsatzschätzung kann im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO geprüft werden.
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Worum geht es?
§ 363 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Praxishinweis: Bei anhängigen höchstrichterlichen Verfahren zur Zulässigkeit oder Datengrundlage einer Richtsatzschätzung kann im Einspruchsverfahren ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO geprüft werden.
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