§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das FG Düsseldorf verwirft zudem den Einwand einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung. Das Finanzgericht bezieht sich hierbei auf den Beschluss des BFH v. 17.8.2023 - III R 26/22 (BStBl 2024 II S. 94), wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder unvollständig ist, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO zur Einspruchseinlegung wiedergibt. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Einlegung durch einfache E-Mail (s. AEAO zu § 357, Nr. 1) bedarf es nicht. Der Hinweis auf die einschlägige Norm kann genügen, auch wenn die konkrete Bestimmung des richtigen Einspruchsführers gerade in Vollbeendigungsfällen anspruchsvoll ist.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Urteil des FG Düsseldorf v. 29.4.2026 - 14 K 1177/22 F
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