§ 357 Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für die Wahrung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Anbringungsstelle entscheidend. 8. Form des Einspruchs Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 AO
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Worum geht es?
§ 357 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für die Wahrung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Anbringungsstelle entscheidend.
- Nach § 357 Abs. 3 AO soll der angefochtene Verwaltungsakt bezeichnet werden. Außerdem sollen angegeben werden:
- Wurde der Einspruch bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Stelle angebracht?
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