Gesetz

§ 357 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für die Wahrung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Anbringungsstelle entscheidend. 8. Form des Einspruchs Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 AO

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Worum geht es?

§ 357 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für die Wahrung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich der rechtzeitige Eingang bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Anbringungsstelle entscheidend.
  • Nach § 357 Abs. 3 AO soll der angefochtene Verwaltungsakt bezeichnet werden. Außerdem sollen angegeben werden:
  • Wurde der Einspruch bei einer nach § 357 Abs. 2 AO zulässigen Stelle angebracht?

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