Gesetz

§ 356 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsbehelfsbelehrung Bei schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakten beginnt die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 1 AO nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bleiben zu beachten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 356 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakten beginnt die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 1 AO nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bleiben zu beachten.
  • Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich § 356 Abs. 2 AO beachten
  • Bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO.

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