§ 356 Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsbehelfsbelehrung Bei schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakten beginnt die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 1 AO nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bleiben zu beachten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 356 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei schriftlich oder elektronisch erlassenen Verwaltungsakten beginnt die Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 1 AO nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung.
- Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist der Einspruch nach § 356 Abs. 2 AO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bleiben zu beachten.
- Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich § 356 Abs. 2 AO beachten
- Bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO.
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