Gesetz

§ 351 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Diese Prüfung ist jedoch nicht grenzenlos. Gesetzliche Bindungs- und Bestandskraftregelungen sind zu beachten. Insbesondere können nach § 351 AO Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid getroffen worden sind, grundsätzlich nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids und nicht durch Einspruch gegen den Folgebescheid angegriffen werden. Auch bei bereits unanfechtbaren Verwaltungsakten, die später geändert werden, begrenzt § 351 AO den Umfang der Anfechtung. B. Begründetheit 1. Ist das mit dem Einspruch verfolgte Begehren materiell- oder verfahrensrechtlich berechtigt? 2. Welche weiteren Fehler ergeben sich aus der Prüfung der angefochtenen Sache in vollem Umfang? 3. Bestehen Bindungs- oder Bestandskraftwirkungen, insbesondere nach § 351 AO? 4. Droht möglicherweise eine Verböserung?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 351 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bestehen Bindungs- oder Bestandskraftwirkungen, insbesondere nach § 351 AO?
  • Die Finanzbehörde prüft die angefochtene Sache grundsätzlich in vollem Umfang erneut; Bindungs- und Bestandskraftregelungen wie § 351 AO bleiben zu beachten.

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