§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
• Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 25 %. Vorgesehen sind 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028/2029, 26 % für 2030/2031 und 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E). Degressive AfA – Elektrofahrzeuge – Körperschaftsteuersenkung – Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Dienstwagenbesteuerung – Forschungszulage.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Degressive AfA – Elektrofahrzeuge – Körperschaftsteuersenkung – Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Dienstwagenbesteuerung – Forschungszulage.
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