Gesetz

§ 348 Nr. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Nr. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Entscheidet das Finanzamt nicht über einen bereits eingelegten Einspruch, kann gegen diese Untätigkeit nicht erneut Einspruch eingelegt werden. § 348 Nr. 2 AO schließt einen solchen weiteren Einspruch aus. In diesem Fall kommt grundsätzlich eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht. 5. Ausschluss des Einspruchs Nach § 348 AO ist ein Einspruch insbesondere nicht statthaft:

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 348 Nr. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Nr. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 348 AO ist ein Einspruch insbesondere nicht statthaft:

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