§ 348 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Entscheidet das Finanzamt nicht über einen bereits eingelegten Einspruch, kann gegen diese Untätigkeit nicht erneut Einspruch eingelegt werden. § 348 Nr. 2 AO schließt einen solchen weiteren Einspruch aus. In diesem Fall kommt grundsätzlich eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Betracht. 5. Ausschluss des Einspruchs Nach § 348 AO ist ein Einspruch insbesondere nicht statthaft:
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Worum geht es?
§ 348 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 348 AO ist ein Einspruch insbesondere nicht statthaft:
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