§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
Außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Am 15.10.2025 hat das BMF zwei umfangreiche Anwendungsschreiben zu § 33a Abs. 1 EStG veröffentlicht. Beide Schreiben sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzen von da an die Schreiben v. 6.4.2022 (BStBl 2022 I S. 617 und S. 623). Auf die wichtigste Änderung der Rechtslage wird gleich in den Vorbemerkungen zu beiden Schreiben hingewiesen. Durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde nämlich § 33a Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen durch Geldzuwendungen die Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraussetzt. Im Weiteren enthält das erste Schreiben allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (BMF-Schreiben v. 15.10.2025, BStBl 2025 I S. 1772), während das zweite Schreiben den Abzug von Unterhaltsleistungen an Pe
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Worum geht es?
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG steht in steuerstoff für Außergewöhnliche Belastungen in Sonderfällen (Abs. 1, Satz 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ## III. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 33a Abs. 1 EStG
- ### 2. Aufwendungen für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)
- #### d) Der Zivilrechtslage gleichgestellte Unterhaltsberechtigung (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
- ### 3. Negative Tatbestandsvoraussetzungen: Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Familienleistungsausgleich und Vermögenslosigkeit des Unterhaltsempfängers (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG)
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