§ 33 Abs. 2 EStG
Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Aufwendungen sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung (BMF, BStBl 2025 I S. 1772, Rz. 11). Die Tatbestandsvoraussetzung typischer Unterhaltsleistungen ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, wohl aber aus der Gesetzessystematik, die eine Abgrenzung der außergewöhnlichen Belastung in besonderen Fällen nach § 33a EStG von den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erfordert. Typische Unterhaltsaufwendungen können nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden und sind daher von den atypischen Zuwendungen für einen besonderen Unterhaltsbedarf (z. B. Krankheitskosten) nach deren Anlass und Zweckbestimmung, und nicht nach der Zahlungsweise abzugrenzen (BFH, Urteil v. 19.6.2008 - III R 57/05, BStBl 2009 II S. 365,
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Worum geht es?
§ 33 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
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