Gesetz

§ 32d Abs. 5 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für Kapitalerträge im Anwendungsbereich des § 32d EStG gilt nach § 32d Abs. 5 EStG eine besondere per-item limitation: Die Anrechnung wird auf die deutsche Steuer des einzelnen Kapitalertrags begrenzt. 1. Ansässigkeit und Quellenstaat bestimmen. 2. Einschlägiges DBA identifizieren. 3. Art. 2 DBA: erfasste Steuern prüfen. 4. Einkunftsartikel bestimmen. 5. Methodenartikel prüfen: Freistellung oder Anrechnung? 6. Switch-over-/Subject-to-Tax-/Rückfallklauseln prüfen. 7. Ausländische Steuer und DBA-Quellensteuersatz prüfen. 8. Ausländische Einkünfte nach § 34d EStG bestimmen. 9. Wirtschaftlich zuordenbare Aufwendungen und Gemeinkosten abziehen. 10. Netto-Auslandseinkünfte je Staat ermitteln. 11. Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c Abs. 1 EStG je Staat berechnen. 12. Bei Kapitalvermögen § 32d Abs. 5 EStG prüfen. 13. Steuerfreiheit nach DBA oder § 8b KStG prüfen. 14. Festsetzung und Zahlung der

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 32d Abs. 5 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 5) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Kapitalerträge im Anwendungsbereich des § 32d EStG gilt nach § 32d Abs. 5 EStG eine besondere per-item limitation: Die Anrechnung wird auf die deutsche Steuer des einzelnen Kapitalertrags begrenzt.
  • Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Steuern in Deutschland

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