§ 32a Abs. 1 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 32a KStG · Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
Absatz 1
Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
• § 32a Abs. 1 KStG ermöglicht die Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters, wenn gegenüber der Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Korrespondenzregel erfasst auch mittelbare Auswirkungen, etwa die Berücksichtigung einer korrespondierenden verdeckten Einlage. • Entscheidend ist aber die zutreffende zeitliche Zuordnung: Da die Darlehen bereits 2004 bis 2007 ausgereicht wurden, war eine erst 2012 erfasste vGA materiell-rechtlich fehlerhaft. Dieser fehlerhafte Änderungsbescheid konnte deshalb keine Grundlage dafür bilden, die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 nach § 32a Abs. 1 KStG entsprechend anzupassen.
Worum geht es?
§ 32a Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Verschleierte Darlehensgewährung und verdeckte Gewinnausschüttung
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