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Verdeckte Gewinnausschüttung

Verschleierte Darlehensgewährung und verdeckte Gewinnausschüttung

FG Sachsen-Anhalt: Bei einer verschleierten Darlehensgewährung entsteht die vGA bereits mit der Darlehensausreichung in Höhe der gesamten Valuta. In einer Dreieckskonstellation kann sie zugleich eine verdeckte Einlage in der begünstigten Gesellschaft begründen. Für Folgeänderungen nach § 32a Abs. 1 KStG ist die korrekte zeitliche Erfassung entscheidend.

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► Sachverhalt

Ein Gesellschafter war sowohl an der darlehensgebenden C-GmbH als auch an der D-GmbH beteiligt. Die C-GmbH gewährte der D-GmbH in den Jahren 2004 bis 2007 Darlehen. Die Rückzahlung war ursprünglich bis Ende 2007 vorgesehen, erfolgte aber nicht. Erst 2010 wurde eine Ratenzahlung vereinbart; nach drei Raten im Jahr 2010 und zwei Raten 2011 blieben weitere Zahlungen aus.

Eine Betriebsprüfung für 2008 bis 2012 erkannte die Darlehensgewährung steuerlich nicht an und behandelte 480.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der C-GmbH an den Gesellschafter sowie als verdeckte Einlage des Gesellschafters in die D-GmbH (Dreieckskonstellation). Die vGA wurde bei der C-GmbH zunächst im Jahr 2012 erfasst und der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters entsprechend geändert. Die D-GmbH wurde 2015 gelöscht. Der Gesellschafter wollte die verdeckte Einlage von 480.000 € später als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung an der D-GmbH nach § 17 EStG berücksichtigen.

► Kernaussagen

• Bei einer vGA in Form einer verschleierten Darlehensgewährung entsteht die vGA bereits im Zeitpunkt der Darlehensausreichung und grundsätzlich in Höhe der gesamten Darlehensvaluta.

• Die zivilrechtlich fortbestehende Darlehensforderung der C-GmbH wird steuerlich als Einlageforderung behandelt, wenn die Darlehensgewährung als vGA qualifiziert wird.

• In einer Dreieckskonstellation kann die vGA bei der leistenden Gesellschaft zugleich zu einer verdeckten Einlage des Gesellschafters in die begünstigte Gesellschaft führen.

• § 32a Abs. 1 KStG ermöglicht die Änderung des Steuerbescheids des Gesellschafters, wenn gegenüber der Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Korrespondenzregel erfasst auch mittelbare Auswirkungen, etwa die Berücksichtigung einer korrespondierenden verdeckten Einlage.

• Entscheidend ist aber die zutreffende zeitliche Zuordnung: Da die Darlehen bereits 2004 bis 2007 ausgereicht wurden, war eine erst 2012 erfasste vGA materiell-rechtlich fehlerhaft. Dieser fehlerhafte Änderungsbescheid konnte deshalb keine Grundlage dafür bilden, die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 nach § 32a Abs. 1 KStG entsprechend anzupassen.

► Praxis-Hinweis

Bei Gesellschafterdarlehen bzw. Darlehen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften sollte nicht erst auf den späteren Forderungsausfall geschaut werden. Wenn bereits bei Auszahlung aufgrund der Umstände keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht bzw. keine steuerlich anzuerkennende Darlehensbeziehung vorliegt, kann die vGA schon mit Auszahlung des Darlehens verwirklicht sein. Für Folgeänderungen nach § 32a KStG ist die korrekte zeitliche Erfassung der vGA entscheidend.

► Fundstelle

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.08.2025 – 1 K 645/22, NWB KAAAK-15242.

Rechtsstand: 2026.