Gesetz

§ 32a Abs. 2 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 2)

Gesetzeswortlaut

§ 32a KStG · Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

amtlicher Text

Absatz 2

Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil unentgeltlich oder verbilligt zuwendet. Sie darf das Einkommen der GmbH grundsätzlich nicht erhöhen und führt regelmäßig zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto.

Worum geht es?

§ 32a Abs. 2 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einlagefähig ist nur ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil. Die Zuwendung muss bei der GmbH

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