§ 325 Abs. 2b HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2b)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet § 325 Abs. 2a HGB. Im Beispiel ist die X zwar verpflichtet, einen handelsrechtlichen Einzelabschluss zu erstellen und bei der das Unternehmensregister führenden Stelle zu hinterlegen (§ 325 Abs. 2b HGB). Sie kann jedoch von einer Bekanntmachung absehen, wenn sie dort stattdessen den IFRS-Einzelabschluss bekannt macht (§ 325 Abs. 2a HGB). B.1 Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, einen handelsrechtlichen Einzelabschluss zu erstellen und bei der Unternehmensregister führenden Stelle zu hinterlegen. Sie können lediglich von einer Bekanntmachung absehen, wenn sie stattdessen den IFRS-Einzelabschluss bekannt machen (§ 325 Abs. 2a HGB).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 325 Abs. 2b HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2b) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.
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