§ 325 Abs. 2a HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2a)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.
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Worum geht es?
§ 325 Abs. 2a HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2a) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.
- Das europäische und deutsche Bilanzrecht hatten der Globalisierung auf den Güter- und Kapitalmärkten zuvor kaum Rechnung getragen.
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