Gesetz

§ 325 Abs. 2a HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2a)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.

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Worum geht es?

§ 325 Abs. 2a HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 325 Abs. 2a HGB kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des HGB-Einzelabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss bekannt gemacht werden. Der handelsrechtliche Einzelabschluss muss jedoch weiterhin erstellt und hinterlegt werden.

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