§ 307 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Formulararbeitsverträgen gilt insbesondere das Transparenzgebot des **§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB**. Unklare oder vermeidbar mehrdeutige Regelungen können unwirksam sein. Für Vertragsstrafen ist insbesondere **§ 307 BGB** maßgeblich. Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
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Worum geht es?
§ 307 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Formulararbeitsverträgen gilt insbesondere das Transparenzgebot des **§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB**. Unklare oder vermeidbar mehrdeutige Regelungen können unwirksam sein.
- Für Vertragsstrafen ist insbesondere **§ 307 BGB** maßgeblich. Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
- Hält die Klausel der Kontrolle nach § 307 BGB stand?
- § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot
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