Gesetz

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Formulararbeitsverträgen gilt insbesondere das Transparenzgebot des **§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB**. Unklare oder vermeidbar mehrdeutige Regelungen können unwirksam sein. Für Vertragsstrafen ist insbesondere **§ 307 BGB** maßgeblich. Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 1, Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Formulararbeitsverträgen gilt insbesondere das Transparenzgebot des **§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB**. Unklare oder vermeidbar mehrdeutige Regelungen können unwirksam sein.
  • Für Vertragsstrafen ist insbesondere **§ 307 BGB** maßgeblich. Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
  • Hält die Klausel der Kontrolle nach § 307 BGB stand?
  • § 307 Abs. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung und Transparenzgebot

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